Grenzgänger österreich schweiz home office
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in einem EFTA-Staat arbeiten;
Was gilt für alle anderen?
Für Grenzgänger aus Staaten, die die multilaterale Vereinbarung nicht unterschreiben gilt automatisch das Abkommen aus der Zeit vor der Pandemie.
Das bedeutet, dass kein Zuständigkeitswechsel der Sozialversicherungen bei Telearbeit ansteht, wenn diese weniger als 25% der Arbeitszeit im Home Office umfasst.
Kann ich auch mehr als 50% im Homeoffice arbeiten?
Grundsätzlich kann ein deutscher Arbeitnehmer in der Schweiz angestellt sein und mehr als 50% der Tätigkeit im Home Office ausüben.
Dies hat allerdings direkten Einfluss auf den Grenzgänger-Status, die Sozialversicherung, Einkommensteuer und Krankenversicherung.
Grenzgänger Status bei mehr als 50% Home Office
Wer mehr als 49,9% in Deutschland im Homeoffice für einen schweizerischen Arbeitgeber arbeitet, kann den Grenzgänger-Status verlieren.
Das bedeutet, der Arbeitgeber muss und kann keine G-Bewilligung beantragen.
Diese Regeln wurden in der EU-Verordnung 883/2004 festgelegt.
Vor der Pandemie durften Grenzgänger, sofern sie mehr als 25% ihrer Arbeitszeit in ihrem Wohnsitzland verbrachten, ihre Sozialversicherungsbeiträge im Wohnland abführen. Die Vorlage beschränkt sich auf die fünf Nachbarstaaten der Schweiz: Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein und Österreich.
Die Schweiz zählt deutlich mehr Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus dem Ausland als Schweizer Erwerbstätige, die in den Nachbarländern arbeiten.
Der Gesetzesentwurf zielt deshalb in erster Linie darauf ab, dass die Schweiz ihr Besteuerungsrecht gegenüber den in Frankreich und Italien wohnhaften Grenzgängerinnen und Grenzgängern vollständig ausüben kann und der Schweiz möglichst wenig Steuersubstrat verloren geht.
Auswirkungen auf die Arbeitgeber und Steuerpflichtigen
Wird im nationalen Recht eine explizite Besteuerungsgrundlage für Telearbeit im Ansässigkeitsstaat geschaffen, so kommt der Bescheinigung der Arbeitstage, an denen die Tätigkeit in Form von Telearbeit ausgeübt wurde, grosse Bedeutung zu.
Juli 2023 ein neues Abkommen, dass es Grenzgängern ermöglicht weiterhin in der Schweiz sozialversicherungspflichtig zu bleiben, solange weniger als 50% der Arbeitszeit im Homeoffice (Telearbeit) geleistet wird.
Dies gilt für Grenzgänger aus Ländern, die das multilaterale Abkommen unterschreiben. Die Einkünfte, die während einer möglichen Arbeitsphase im Homeoffice erzielt werden (selbst wenn diese nur einen Tag andauert), müssen in Italien besteuert werden.
Mit dem Ende der während der Pandemie eingeführten Sonderreglung für die Besteuerung gibt es für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich zum jetzigen Zeitpunkt keine besondere Steuerregelung in Bezug auf das Arbeiten im Homeoffice.
Sämtliche an ihrem Wohnsitz erzielten Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit bleiben der Besteuerung in ihrem Wohnsitzstaat unterstellt.
Arbeitsrecht
Es wird dringend empfohlen, im Arbeitsvertrag explizit zu regeln, welches Arbeitsrecht gelten soll.
April 2024 hat der Nationalrat als Erstrat dem Gesetzesentwurf zugestimmt. Empfohlen wird insbesondere, im Arbeitsvertrag festzulegen, welches Arbeitsrecht für die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt und in welchem Masse Homeoffice im Ausland in Betracht kommt.
Sozialbeiträge
Genau wie die Staaten der EU und der EFTA nimmt die Schweiz am europäischen System zur Koordinierung der Sozialversicherungen teil, das für Bürgerinnen und Bürger aus der Schweiz und den EU-/EFTA-Staaten gilt.
Ein Konzept, das dabei besonders an Bedeutung gewonnen hat, ist das Home Office bzw.
Ab dem 01.07.2023 dürfen Grenzgänger nur noch maximal 49,9% der Arbeitszeit im Home Office verbringen, wenn sie den Grenzgängerstatus behalten wollen.
Dürfen Grenzgänger im Home Office arbeiten?
Grenzgänger in der Schweiz dürfen grundsätzlich aus dem Home Office in Deutschland arbeiten. Besonders bemerkenswert war eine Sonderregelung, die während der Pandemie eingeführt wurde, um das Arbeiten im Home Office zu erleichtern und gleichzeitig die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen.
Die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit wurde infolge der pandemiebedingten Einschränkungen eingeführt und bis zum 30.
Kundenbesuche, selbstständige Nebenbeschäftigung) im Wohnstaat ausüben, auch wenn dieser die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat;
Die Zuständigkeit für Sozialversicherungen bleibt in diesem Fall im Staat des Arbeitgebersitzes.
Damit die neue Vereinbarung für Grenzgänger gilt, müssen Schweizer Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung bei ihrer AHV-Ausgleichskasse beantragen.
Eine Grenzgänger-Krankenversicherung kann in der Schweiz oder in Deutschland abgeschlossen werden.
Wer mehr als 50% im Homeoffice arbeitet, verliert den Grenzgänger-Status. Bis zu 50% Telearbeit bedeutet mehr Flexibilität und weniger Pendeln für Grenzgänger, die im Home Office arbeiten können.
Häufig gestellte Fragen
Ja, Grenzgänger können nun regulär 50% ihrer Arbeitszeit auch vom Homeoffice im Wohnland arbeiten.
Ob die Tätigkeit im Homeoffice jedoch möglich ist, hängt selbstverständlich von der Art der Tätigkeit und vom Einverständnis des Arbeitgebers ab.
Aktuell dürfen Grenzgänger 50% der Arbeitszeit im Homeoffice leisten, ohne den Grenzgänger-Status zu verlieren.
Bis zur Covid-19 Pandemie waren höchstens 25% möglich.
Solange die Telearbeit weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit beträgt, bleibt die Zuständigkeit der Sozialversicherung im Staat des Arbeitgebersitzes. EFTA-Staat gewöhnlich eine Tätigkeit ausüben;
Für deutsche Grenzgänger in der Schweiz bringt diese Arbeitsform jedoch einige Herausforderungen mit sich.
Die Besteuerung von Erwerbseinkommen in der Schweiz ist grundsätzlich nur möglich, wenn das Besteuerungsrecht in der Schweiz nicht staatsvertraglich beschränkt ist und eine nationale Besteuerungsgrundlage besteht.
Besteuerungsgrundlagen gemäss Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. Findet sich im Vertrag kein Hinweis auf das anwendbare Arbeitsrecht und wird ein grosser Teil der Arbeit im Ausland geleistet, so kann die Anwendung des Schweizer Arbeitsrechts in Frage gestellt werden.Ist jedoch im Arbeitsvertrag festgelegt, dass das anwendbare Arbeitsrecht das Schweizer Recht ist, gilt dieses auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, selbst im Fall von Homeoffice in ihrem Wohnsitzstaat.
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bleibt dabei unberührt.
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kostenfreien Termin buchenDie aktuelle Regelung im Überblick
Wer weniger als 50% im Homeoffice arbeitet…
- erhält die Grenzgänger-Bewilligung
- ist in der Schweiz renten- und sozialversichert
- zahlt 4,5% Quellensteuer in der Schweiz, Einkommensteuer in Deutschland
- kann aus den drei Varianten der Grenzgängerversicherung wählen
Wer 50% und mehr im Homeoffice arbeitet…
- kann den Grenzgänger-Status verlieren
- ist in Deutschland renten- und sozialversichert
- zahlt die Einkommensteuer in Deutschland
- muss sich privat oder gesetzlich in Deutschland versichern
Für wen gilt das neue Abkommen zur Telearbeit?
Folgende Staaten planen bisher das Abkommen zu unterschreiben:
Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, die Slowakei, die Tschechische Republik, sowie Liechtenstein und Norwegen.
Das multilaterale Abkommen gilt für alle Bürger der unterzeichnenden EU-/EFTA-Staaten für die gleichzeitig auch das Freizügigkeitsabkommen gilt.
Für wen gilt das neue Abkommen zur Telearbeit nicht?
Es ist nicht anwendbar auf:
- Personen, die neben der Telearbeit weitere Tätigkeiten (z.B.
Dabei sollte auch auf die neuen Regeln zur Home Office Arbeit ab dem 01.07.2023 geachtet werden.
Nationale Grundlage zur Besteuerung von Grenzgängern im Home-Office
Der Bundesrat hat am 1.